Allgemeine Geschäftsbedingungen

Damit unser Fußballcamp fair, organisiert und ohne Missverständnisse abläuft, gibt es ein paar Spielregeln auch abseits des Platzes. In unseren AGB findest du alles Wichtige zu Anmeldung, Teilnahme und Ablauf. Kurz gesagt: Sie sorgen dafür, dass sich die Kinder aufs Kicken konzentrieren können und wir auf einen reibungslosen Ablauf – fair, transparent und verlässlich.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
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Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ergänzend für alle Verträge zwischen der KICKERHELDEN GbR (nachfolgend „Veranstalter“) und deren Kunden, die dadurch zustande kommen, dass der Kunde über die Internetseite www.kickerheldencamp.de oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel ein Vertragsangebot Angebot abgibt und der Veranstalter dieses Angebot annimmt.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Verbraucher i. S. v. § 13 BGB.
§ 2 Gegenstand, Vertragsparteien und Vertragsschluss
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Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung von Fußballcamps.
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Die über die Internetseite oder Social-Media-Kanäle des Veranstalters bereitgestellten Informationen zu dessen Vertragsangeboten stellen lediglich Aufforderungen zur Abgabe von Interessenbekundungen dar. Sie sind freibleibend und unverbindlich und berechtigen nicht zum Abschluss eines Vertrags. Interessierte Personen können ihre Kontaktdaten und den Umfang ihres Interesses per E-Mail an den Veranstalter übermitteln, um eine Interessenbekundung zu erklären. Eine Reservierungsbestätigung ist rechtlich nicht verbindlich und berechtigt nicht zum Abschluss eines Vertrages. Der Veranstalter versucht jedoch, vorangegangene Reservierungen bei der Zuteilung von Plätzen bevorzugt zu berücksichtigen.
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Die auf der Internetseite des Veranstalters bereitgestellten Informationen, insbesondere im Rahmen des Teilnahmeformulars, stellen kein verbindliches Vertragsangebot des Veranstalters dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines verbindlichen Angebots.
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Vertragsparteien werden der Veranstalter und die Sorgeberechtigten des Kindes (das Kind wird nachfolgend auch „Teilnehmer“ genannt). Hat der Teilnehmer zwei Sorgeberechtigte, so ist für Vertragserklärungen eine Erklärung von beiden Sorgeberechtigen erforderlich. Hat ein Sorgeberechtigter das alleinige Sorgerecht, so genügt die Erklärung dieser Person.
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Der Kunde gibt ein verbindliches Vertragsangebot (§ 145 BGB) ab, indem er auf der Internetseite nach Auswahl des von ihm gewünschten Fußballcamps in der Abfragemaske für die Anmeldung beim jeweiligen Camp-Angebot die Anmeldedaten eingibt und das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Teilnahmeformular durch die Schaltfläche „Anmelden“ an den Veranstalter übermittelt. Das Angebot wird mit Zugang des Teilnahmeformulars beim Veranstalter wirksam. Der Veranstalter ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei ihm anzunehmen, wenn dem Veranstalter nicht vor dem Zugang des Angebots oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
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Der Veranstalter kann das Angebot ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wenn gesetzlich oder vertraglich erforderliche Einwilligungen, Nachweise oder verpflichtende Erklärungen beim Angebot des Kunden nicht oder nur unvollständig vorliegen.
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Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Veranstalter das Angebot des Kunden ausdrücklich annimmt. Die Annahme erfolgt regelmäßig durch Übersendung einer Teilnahmebestätigung und der Rechnung per E-Mail. Geht dem Kunden innerhalb von zwei Wochen keine Annahmeerklärung zu, gilt sein Angebot als abgelehnt.
§ 3 Teilnehmer, Berechtigung und Gesundheitszustand
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Das Fußballcamp richtet sich an Kinder im Alter von 7 bis 13 Jahren.
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Der Sorgeberechtigte hat zu gewährleisten, dass der Teilnehmer bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung krankenversichert und über eine private Haftpflichtversicherung oder über die Versicherung der sorgeberechtigten Personen haftpflichtversichert ist. Diese Versicherungen müssen für die gesamte Dauer des Camps in Kraft sein. Der Abschluss weiterer Versicherungen liegt im Ermessen des Teilnehmers.
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Voraussetzung für eine Teilnahme ist zudem, dass der Teilnehmer sportlich voll belastbar und körperlich gesund ist sowie an keiner ansteckenden Krankheit leidet und über eine zum Zeitpunkt des Camps aktuellen Impfschutz gegen Tetanus verfügt. Mit Übersendung des Teilnahme- und Anmeldeformulars bestätigt der Sorgeberechtigte ausdrücklich, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern sich diese Umstände vor Beginn des Fußballcamps ändern, sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
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Der Sorgeberechtigte verpflichtet sich, den Veranstalter durch Angabe auf dem Teilnahmeformular über Medikamenteneinnahmen und relevante Allergien und Unverträglichkeiten (insbesondere Lebensmittelallergien) sowie Besonderheiten im Gesundheitszustand zu informieren, die für die Betreuung relevant sind. Sofern sich diese Umstände vor Beginn des Fußballcamps ändern, sind die Sorgeberechtigten verpflichtet, dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Bei Verträgen, die zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen geschlossen werden, sieht der Gesetzgeber kein Widerrufsrecht vor, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g BGB). Dies ist vorliegend der Fall.
§ 5 Mindestteilnehmerzahl
Voraussetzung für die Durchführung des Fußball-Camps ist eine Mindestteilnehmerzahl von 30 Teilnehmern. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, wird der Kunde vom Veranstalter unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen vor Camp-Beginn über das Nichtstattfinden des Camps informiert. Die weiteren Rechtsfolgen ergeben sich aus § 6 Abs. 7.
§ 6 Rücktritt
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Der Kunde kann bis zu sechs Wochen vor Beginn des Fußballcamps zurücktreten. Der Rücktritt ist von einem der Sorgeberechtigten gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Die Rücktrittserklärung muss beim Veranstalter in Textform (§ 126b BGB), zum Beispiel durch eine E-Mail eingereicht werden. Für den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kommt es auf den Eingang beim Veranstalter an.
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Tritt der Kunde vor Beginn des Fußballcamps zurück, verliert er bzw. sein Kind den Anspruch auf Teilnahme am Fußballcamp. Der Veranstalter verliert seinen Anspruch auf die Teilnahmegebühr, die zurückzuerstatten ist. Statt der Gebühr kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, nach den nachfolgenden Absätzen eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen.
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Der Entschädigungsanspruch ist pauschalisiert. Bei der Berechnung der Entschädigung sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen berücksichtigt. Die pauschale Entschädigung beträgt bei einem Rücktritt bis 6 Wochen vor Camp-Beginn 70,00 €. Weniger als 6 Wochen vor Camp-Beginn ist der Rücktritt nicht mehr möglich
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Unter den Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs ist der Veranstalter berechtigt, die zurückzuerstattenden Teilnehmergebühr entsprechend der pauschalisierten Entschädigung zu kürzen (Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB). Ein individualisierter Trikotsatz kann vom Kunden beim Veranstalter abgeholt oder bei Übernahme der Kosten an eine von ihm zu bezeichnende Adresse übermittelt werden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Veranstalter ein ausreichend frankiertes Label zur Übersendung zu übermitteln.
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Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
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Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm höhere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind. Macht der Veranstalter einen solchen Anspruch geltend, so ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen konkret zu beziffern und zu belegen.
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Der Veranstalter ist berechtigt bis zu zwei Wochen vor Beginn des Fußballcamps zurückzutreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nach § 5 nicht erreicht wird. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, erfolgt eine volle Rückerstattung. Ein individualisierter Trikotsatz wird im Falle des Rücktritts anteilig mit der Gutschrift verrechnet, sofern das Trikot bereits produziert (beflockt) wurde.
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Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 7 Pflichten des Teilnehmers
Der Teilnehmer ist gehalten, die Anweisungen der Trainer und des Betreuungspersonals zu befolgen und sich fair und respektvoll gegenüber anderen Teilnehmern zu verhalten. Er hat im Zusammenhang mit der Nutzung der Camp-Räumlichkeiten und Objekte die örtlich ausliegenden Hausordnungen einzuhalten. Werden die Weisungen schuldhaft nicht befolgt und ist dadurch die Gefährdung der Sicherheit von Teilnehmern oder die ernsthafte Störung des reibungslosen Ablaufs des Camps zu befürchten, kann der Teilnehmer nach § 8 von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühr.
§ 8 Kündigung durch Veranstalter
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Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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für den Veranstalter das Festhalten am Vertrag aufgrund von ihm nicht zu vertretender Umstände, z.B. höherer Gewalt (Unwetter, Pandemie, Platzsperrung), nicht möglich oder zumutbar ist;
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der Teilnehmer den Betrieb des Fußballcamps ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Teilnehmer gegen seine Pflichten nach § 7 verstößt oder andere Teilnehmer beleidigt, bedroht oder körperlich angreift, grobe Regelverletzungen begeht, die Sicherheit anderer gefährdet oder dem Trainerstab oder den Betreuern gegenüber respektlos ist; oder
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nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Teilnehmer die in § 3 genannten Gesundheits- oder Versicherungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder der Sorgeberechtigte hierüber unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht hat, insbesondere zu relevanten Allergien, Unverträglichkeiten, Infektionserkrankungen, fehlendem Impfschutz oder fehlendem Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass unter diesen Umständen eine Teilnahme aus medizinischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht zumutbar ist.
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Wird die Durchführung des Fußballcamps insgesamt aufgrund eines in Abs. 1 lit. a genannten wichtigen Grundes abgesagt, erfolgt eine vollständige Rückerstattung der Teilnahmegebühr, sofern der Veranstalter nicht nachweist, dass ihm bereits Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall kann der Veranstalter die Rückerstattung entsprechend den tatsächlich entstandenen Aufwendungen kürzen.
Wird die Durchführung des Camps nur für einzelne Tage aufgrund eines in Abs. 1 lit. a genannten wichtigen Grundes gekürzt oder abgesagt, erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Teilnahmegebühr für die nicht erbrachten Tage, sofern der Veranstalter nicht nachweist, dass ihm bereits höhere Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall kann der Veranstalter die Rückerstattung entsprechend den tatsächlich entstandenen Aufwendungen kürzen.
Wird der Vertrag hinsichtlich einzelner Teilnehmer nach Abs. 1 lit. b oder c gekündigt, erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Der Veranstalter hat jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der freigewordenen Kapazität anzurechnen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm behaltene Gebühr.
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In den Fällen des Abs. 1 ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen.
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Der Teilnehmer ist bei ausgesprochenem Ausschluss durch Kündigung unverzüglich vom Sorgeberechtigten abzuholen.
§ 9 Gesundheit während der Veranstaltung
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Für den Fall von geringen Verletzungen des Teilnehmers, die während des Camps entstehen, erklären sich die Sorgeberechtigten damit einverstanden, dass der Teilnehmer von dem Veranstalter bzw. dessen Trainer oder Betreuer versorgt wird.
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Für den Fall der Erkrankung oder Verletzung eines Teilnehmers wird der Veranstalter in Abstimmung mit den Sorgeberechtigten von diesen bevollmächtigt, alle notwendigen Schritte und Aktionen für eine sichere, angemessene Behandlung und/oder den Heimtransport des Teilnehmers zu veranlassen. Sollten dem Veranstalter durch eine medizinische Notfallversorgung eines Teilnehmers Kosten entstehen, sind die jeweiligen Sorgeberechtigten verpflichtet, diese zu übernehmen.
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Sollte der Teilnehmer an einzelnen Trainingsstunden oder Tagen des Camps nicht teilnehmen können (z.B. wegen Erkrankung, persönlicher Gründe oder sonstiger Ausfall-gründe, die in der Verantwortung des Teilnehmers oder dessen Erziehungsberechtigten liegen), wird kein Ersatz, keine Gutschrift und keine anteilige Rückerstattung gewährt, sofern dies nicht auf von dem Veranstalter zu vertretender Umständen beruht.
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Ausnahmen können nur in begründeten Einzelfällen durch den Veranstalter genehmigt werden. Dies gilt insbesondere bei längeren ärztlich attestierten Erkrankungen oder behördlichen Quarantäneanordnungen.
§ 10 Haftung
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Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Veranstalter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet der Veranstalter – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadensersatz lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
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für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
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für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Veranstalters jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
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Die sich Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Veranstalter nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung.
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Die Haftung für mittelbare Folgeschäden einschließlich vertragstypischer Folgeschäden ist ausgeschlossen.
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Der Kunde hat den Veranstalter von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der vertragsgemäßen Tätigkeit des Veranstalters resultieren; es sei denn der Veranstalter hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
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Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder den Diebstahl mitgebrachter Gegenstände bei der Durchführung der Camps.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Formulierung zu ersetzen, die dem wirklichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der sonstigen Bedingungen im Übrigen nicht.

